FREUNDE ALTER LANDMASCHINEN NORDWESTSCHWEIZ
Statuten
1. Name, Sitz,
Organisation 1.2. Der Verein vereinigt natürliche Personen sowie Institutionen, die sich mit der Erhaltung, Restaurierung sowie dem Betrieb alter Landtechnik befassen. Mitglieder der FALNOWE sind gleichzeitig Mitglieder des FALS. Alle nachstehenden Bezeichnungen sind geschlechtsneutral. 2. Zweck, Aufgabe2.1. Der Vereinszweck besteht in der Erhaltung
und Restaurierung sowie dem Betrieb 2.3. Der Verein bezweckt auch die Organisation
von Veranstaltungen, Landmaschinenaus- 2.4. Der Verein besorgt die Herausgabe eines Jahresprogrammes, das Versenden der Einla- 2.5. Der Verein fördert zudem die Freundschaft und die Geselligkeit unter den Mitgliedern. 2.6. Der Verein unterhält Beziehungen zu
gleichgesinnten Organisationen im In- und Aus- 3. Mitgliedschaft
3.1. Der Verein besteht aus a)Allgemeinmitgliedern b)Ehrenmitgliedern c)Sponsormitgliedern 3.2. Als Allgemeinmitglieder werden alle über
14 Jahre alten, natürlichen Personen aufge- 3.4. Als Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes Personen ernannt, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Allgemeinmitglieder, jedoch keine finanziellen Verpflichtungen. Die Er nennung erfolgt mit zwei Drittel der Stimmenmehrheit durch die Generalversammlung. 3.5. Als Sponsormitglieder können Clubs, Vereine, Firmen und andere juristische wie auch natürliche Personen aufgenommen werden, welche bereit sind, jährlich den von der Ge neralversammlung beschlossenen Allgemeinmitgliederbeitrag in mindestens fünffacher Höhe zu entrichten. 3.6. Neue Allgemein- und Sponsormitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. 4. Austritte, Ausschlüsse 4.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 4.2. Austritte sind dem Verein jeweils
schriftlich bis zum 30. November mitzuteilen. Die 4.3. Ausschlüsse infolge Nichtbezahlens des
Vereinsbeitrages erfolgen nach einmaliger 4.4. Ueber Ausschlüsse aus anderen Gründen
entscheidet der Vorstand. In diesem Falle steht 5. Organisation
5.1. Die Organe des Vereines sind
b) Vereinsvorstand c) Kontrollstelle d) Delegierte für den Dachverband FALS 5.2. Generalversammlung a) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung b) Wahl des Vorstandes, der Kontrollstelle sowie der Delegierten in den FALS c) Wahl und/oder Bestätigung allfälliger Arbeitsgruppen d)
Ernennung von Ehrenmitgliedern f) Festsetzen des Jahresbeitrages g) Statutenrevision h) Auflösung des Vereines 5.2.2. Die Generalversammlung findet im ersten Quartal. statt. Der Vorstand hat spätestens vier Wochen vor deren Abhaltung schriftlich einzuladen und die Traktanden mitzuteilen. 5.2.3. Zur Beschlussfassung der Traktanden verfügt jedes Mitglied über eine Einzelstimme. 5.2.4. Anträge von Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. 5.2.5. Bei Vereinsbeschlüssen gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stim- mengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. 5.2.6. Ein Fünftel der per Stichtag 01. Januar gemeldeten Mitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. 5.3. Vereinsvorstand 5.3.1. Zur Besorgung der Vereinsgeschäfte wählt die Generalversammlung einen Vorstand Für die Dauer von jeweils zwei
Jahren. Jährlich ist die Hälfte des Vorstandes zu wählen 5.3.2. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: a)
der Präsident 5.3.3. Mit Ausnahme
des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber. Rücktritte sind bis 5.3.4. Der Präsident
beruft, wenn es die Vereinsgeschäfte erfordern, Sitzungen ein und leitet 5.3.6. Der
Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle in allen seinen
Funk- 5.3.6. Der Aktuar
führt die Protokolle über die Sitzungen und hat die Kompetenz die anfal- 5.3.7. Der Kassier
führt die Beitragskontrolle, die Adressliste sowie die finanziellen Angele- 5.3.8. Der/die
Beisitzer unterstützt/-en die anderen
Vorstandsmitglieder und dürfen mit Spezi- 5.3.9. Zwei/Fünftel
der Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung 5.4. Kontrollstelle 5.4.1. Alljährlich
werden die Kassageschäfte durch zwei Revisoren kontrolliert, die von der 5.4.2. Die Kontrollstelle kann auch auswärtigen fachkundigen Dritten übertragen werden. 5.4.3. Zuhanden der
Generalversammlung unterbreiten die Revisoren einen schriftlichen 5.5. Delegierte für den Dachverband FALS 5.5.1 .FALS-Delegierte werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren 6. Finanzen 6.1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich
zusammen aus: a) Mitgliederbeiträgen b) Spenden c) Verkauf von Material d) Erlöse aus Veranstaltungen 6.2. Die Mitglieder haben keine weitergehenden
finanziellen Verpflichtungen als die Be- 6.3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 6.4. Die Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen. 6.5. Belegte Vereinsauslagen werden vergütet.
Ueber die ihm Rahmen des Jahresbudget 6.6. Das Geschäftsjahr endet mit dem 31.
Dezember. Auf dieses Datum ist zudem auch die 7. Auflösung des Vereines 7.1. Die Auflösung des Vereines kann ausschliesslich durch die Generalversammlung erfol- 7.2. Bei einer Auflösung des Vereins Freunde
alter Landmaschinen Nordwestschweiz ------------------------ Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 01. Dezember 2001 genehmigt worden und treten mit diesem Datum in Kraft. Freunde alter Landmaschinen Nordwestschweiz Bubendorf, den 01. Dezember 2001 Der Präsident Hanspeter Abt |