FREUNDE ALTER LANDMASCHINEN NORDWESTSCHWEIZ

 

 

Statuten

 

 

1.  Name, Sitz, Organisation

1.1.    Unter dem Namen „Freunde alter Landmaschinen Nordwestschweiz“ (FALNOWE)
          besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB, mit Sitz in Ziefen/BL. Er bildet
          eine Sektion des Verbandes „Freunde alter Landmaschinen der Schweiz" (FALS).

 

1.2.    Der Verein vereinigt natürliche Personen sowie Institutionen, die sich mit der

          Erhaltung, Restaurierung sowie dem Betrieb alter Landtechnik befassen.

          Mitglieder der FALNOWE sind gleichzeitig Mitglieder des FALS.

         Alle nachstehenden Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

 

 

2. Zweck, Aufgabe

 

2.1.    Der Vereinszweck besteht in der Erhaltung und Restaurierung sowie dem Betrieb
          alter Landtechnik (Traktoren, Zugfahrzeuge, Stationärsmotoren, Landwirtschaftsma-
          schinen und Geräte.)

2.2.    Zur Erreichung des Vereinszweckes erklären sich die Mitglieder nebst der Regelung
          des Jahresbeitrages auch bereit persönliche Leistungen zu erbringen und sich unentgelt-
          lich für das Wohl des Vereines einzusetzen.

 

2.3.   Der Verein bezweckt auch die Organisation von Veranstaltungen, Landmaschinenaus-
          stellungen, Vorträgen sowie anderen Anlässen, die sich mit dem Zweckgedanken der
          vorliegenden Statuten decken.

 

2.4.    Der Verein besorgt die Herausgabe eines Jahresprogrammes, das Versenden der Einla-
          dungen zu Veranstaltungen, den Austausch von Erfahrungen, die Vermittlung von Ob-
          jekten, Ersatzteilen, Plänen, Prospekten und Fachbüchern und die Durchführung von
          Kursen.

 

2.5.    Der Verein fördert zudem die Freundschaft und die Geselligkeit unter den Mitgliedern.

 

2.6.    Der Verein unterhält Beziehungen zu gleichgesinnten Organisationen im In- und Aus-
          land.

 

 

3. Mitgliedschaft

 

3.1.    Der Verein besteht aus

 

          a)Allgemeinmitgliedern

          b)Ehrenmitgliedern

          c)Sponsormitgliedern

 

3.2.    Als Allgemeinmitglieder werden alle über 14 Jahre alten, natürlichen Personen aufge-
          nommen, welche sich als Freunde alter Landmaschinen betrachten, eine Unterteilung in
          Aktiv- und Passivmitglieder wird nicht vorgenommen.

 

3.4.    Als Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes Personen ernannt, welche sich

          um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen

          Rechte wie Allgemeinmitglieder, jedoch keine finanziellen Verpflichtungen. Die Er

          nennung erfolgt mit zwei Drittel der Stimmenmehrheit durch die Generalversammlung.

 

3.5.    Als Sponsormitglieder können Clubs, Vereine, Firmen und andere juristische wie auch

          natürliche Personen aufgenommen werden, welche bereit sind, jährlich den von der Ge

          neralversammlung beschlossenen Allgemeinmitgliederbeitrag in mindestens fünffacher

          Höhe zu entrichten.

 

3.6.    Neue Allgemein- und Sponsormitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen.

 

 

4. Austritte, Ausschlüsse

 

4.1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

4.2.    Austritte sind dem Verein jeweils schriftlich bis zum 30. November mitzuteilen. Die
          Gültigkeit des Austrittes erfordert die Erfüllung sämtlicher finanzieller Pflichten des
          Austrittswilligen gegenüber dem FALNOWE. Der Austretende schuldet für das ange-
          brochene Vereinsjahr den vollen Mitgliederbeitrag.

 

4.3.    Ausschlüsse infolge Nichtbezahlens des Vereinsbeitrages erfolgen nach einmaliger
          Mahnung durch den Vorstand.

 

4.4.    Ueber Ausschlüsse aus anderen Gründen entscheidet der Vorstand. In diesem Falle steht
          dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu. Diesen
          Rekurs hat er dem Vorstand innert 10 Tagen von der Mitteilung an schriftlich zu erklä-
          ren.

 

 

5. Organisation

 

5.1.    Die Organe des Vereines sind


          a) Generalversammlung

          b) Vereinsvorstand

          c) Kontrollstelle

          d) Delegierte  für den Dachverband FALS

 

5.2.    Generalversammlung
 
5.2.1. Die Generalversammlung ist die oberste Instanz. Sie hat insbesondere folgende Ge-
            schäfte zu erledigen:


          a) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

          b) Wahl des Vorstandes, der Kontrollstelle sowie der Delegierten in den FALS

          c) Wahl und/oder Bestätigung allfälliger Arbeitsgruppen

          d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
          e) Genehmigung des Budgets

          f) Festsetzen des Jahresbeitrages

          g) Statutenrevision

          h) Auflösung des Vereines

 

5.2.2. Die Generalversammlung findet im ersten Quartal. statt. Der Vorstand hat spätestens

          vier Wochen vor deren Abhaltung schriftlich einzuladen und die Traktanden mitzuteilen.

 

5.2.3. Zur Beschlussfassung der Traktanden verfügt jedes Mitglied über eine Einzelstimme.

 

5.2.4. Anträge von Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung

          dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

 

5.2.5. Bei Vereinsbeschlüssen gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stim-

           mengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.

 

5.2.6. Ein Fünftel der per Stichtag 01. Januar gemeldeten Mitglieder kann die Einberufung

          einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.

 

5.3.    Vereinsvorstand

 

5.3.1. Zur Besorgung der Vereinsgeschäfte wählt die Generalversammlung einen Vorstand

          Für die Dauer von jeweils zwei Jahren. Jährlich ist die Hälfte des Vorstandes zu wählen
          oder zu bestätigen. Wiederwahl ist möglich.

 

5.3.2. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und setzt sich wie folgt

          zusammen:

 

          a) der Präsident
          b) der Vizepräsident
          c) der Aktuar
          d) der Kassier
          e) der/die Beisitzer

 

5.3.3. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber. Rücktritte sind bis
          spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich dem Verein einzurei-
          chen.

 

5.3.4. Der Präsident beruft, wenn es die Vereinsgeschäfte erfordern, Sitzungen ein und leitet
          die Sitzungen und Versammlungen. Bei Stimmengleichheit steht ihm uneingeschränkt
          der Stichentscheid zu. Ueber die aufgenommenen Protokolle der Vorstandssitzungen
          wie auch der Generalversammlung zeichnen der Präsident und der Aktuar zu zweien.

5.3.5. Für Kassageschäfte zeichnet der Präsident - in seiner Abwesenheit der Aktuar - mit dem
           Kassier kollektiv zu zweien.

 

5.3.6. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle in allen seinen Funk-
           tionen.

 

5.3.6. Der Aktuar führt die Protokolle über die Sitzungen und hat die Kompetenz die anfal-
          lenden Sekretariatsarbeiten zu delegieren.

 

5.3.7. Der Kassier führt die Beitragskontrolle, die Adressliste sowie die finanziellen Angele-
          genheiten und erstellt die Jahresrechnung.

 

5.3.8. Der/die Beisitzer unterstützt/-en die anderen Vorstandsmitglieder und dürfen mit Spezi-
          alaufgaben beauftragt werden.

5.3.9. Zwei/Fünftel der Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung
          verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei/Fünftel der Mitglie-
          der anwesend sind.

 

5.4.   Kontrollstelle

 

5.4.1. Alljährlich werden die Kassageschäfte durch zwei Revisoren kontrolliert, die von der
          Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Jährlich ist einer dieser Revisoren
          zu wählen. Wiederwahl ist nicht möglich.

 

5.4.2. Die Kontrollstelle kann auch auswärtigen fachkundigen Dritten übertragen werden.

 

5.4.3. Zuhanden der Generalversammlung unterbreiten die Revisoren einen schriftlichen
          Bericht mit Antrag auf Abnahme oder Rückweisung der Jahresrechnung.

5.5.    Delegierte für den Dachverband FALS

 

5.5.1 .FALS-Delegierte werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
          gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei Verhinderung sind sie durch ein anderes Mitglied
          zu vertreten.

 

 

6. Finanzen

 

6.1.   Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

          a) Mitgliederbeiträgen

          b) Spenden

          c) Verkauf von Material

          d) Erlöse aus Veranstaltungen

 

6.2.    Die Mitglieder haben keine weitergehenden finanziellen Verpflichtungen als die Be-
          zahlung des Jahresbeitrages.

 

6.3.    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

6.4.    Die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

6.5.    Belegte Vereinsauslagen werden vergütet. Ueber die ihm Rahmen des Jahresbudget
          beschlossenen Ausgaben verfügt der Vorstand nach freiem Ermessen.

 

6.6.    Das Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember. Auf dieses Datum ist zudem auch die
          Mitgliederliste zu bereinigen.

 

 

7. Auflösung des Vereines

 

7.1.    Die Auflösung des Vereines kann ausschliesslich durch die Generalversammlung erfol-
          gen. Eine Auflösung benötigt in geheimer Abstimmung eine Stimmenmehrheit von
          zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern.

 

7.2.    Bei einer Auflösung des Vereins Freunde alter Landmaschinen Nordwestschweiz
          FALNOWE wird ein allfälliger Liquidationsüberschuss der FALS zur treuhänderischen
          Verwaltung übertragen.

 

 

------------------------

 

 

Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 01. Dezember 2001 genehmigt worden

und treten mit diesem Datum in Kraft.

 

Freunde alter Landmaschinen Nordwestschweiz

 

Bubendorf, den 01. Dezember 2001

 

Der Präsident

 

 

Hanspeter Abt